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Politik / Gesellschaft | Wie flexibel und wandlungsfähig müssen Beschäftigte heute sein?
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Anmeldung möglich
Schon wieder etwas Neues
Wie flexibel und wandlungsfähig müssen Beschäftigte heute sein?
Inhalt
Alles ändert sich - ständig: Arbeitsabläufe und Technik, unsere Lebensbedingungen, die Gesellschaft. Vielen Menschen machen besonders die Veränderungen in der Arbeitswelt zu schaffen: ständig neue Aufgaben und Projekte, Änderungen in der Organisation, neue Anforderungen, neue Belastungen. Vom Arbeitnehmer wird erwartet: Veränderungskompetenz. Sie wird schon als Schlüsselqualifikation für den "Arbeitnehmer der Zukunft" gehandelt. Doch der Mensch ist auch ein "Gewohnheitstier"...Wir werden in diesem Seminar herausarbeiten, wie man unter den Bedingungen der modernen Arbeitswelt mit Veränderungsdruck umgehen kann - und wo die Grenzen der Flexibilität liegen.
Dozent:in
Anke Dakey                
Anerkennung:
Bildungsurlaub Bremen, Niedersachsen und NRW:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung ist auch als Bildungsurlaub anerkannt in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung ist auch als Bildungsurlaub anerkannt in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.