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Start Politik / Gesellschaft | Vom Hafenquartier zum Vorzeigeprojekt
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Die Superlative purzeln, wenn Städtebau-Planer und Politiker von dem bremischen Projekt sprechen. Es nimmt mit fast 300 Hektar Grundfläche gigantische Ausmaße an, und es ist, folgt man der Euphorie der beteiligten Investoren, Immobilienfirmen und Geschäftsleute, bereits jetzt eine Erfolgsgeschichte, die ihresgleichen sucht. Und genau hier, in diesem Quartier, liegt möglicherweise auch die Zukunft Bremens. Die Rede ist vom alten Hafenrevier, der Überseestadt. Es ist wohl die besondere Atmosphäre an der Hafenkante, die Mischung aus Morbidität und Moderne, die Gastronomie und Gewerbe, kreative Köpfe und alteingesessene Industriebetriebe anlockt und Wohnen und Arbeiten nebeneinander ermöglichen soll. Im Mittelpunkt dieses Seminars steht der Strukturwandel des maritimen Viertels vom Überseehafen zur modernen Überseestadt, eingebunden in die Geschichte der Häfen sowie der Entwicklung der Hafengruppe Bremen-Bremerhaven. Wir werden herausarbeiten, welche Perspektiven das Projekt Überseestadt für die Zukunft Bremens bietet, vor allem mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Ansiedlung von Unternehmen sowie kulturelle Aktivitäten und Freizeitangebote. Und wir werden den sich entwickelnden Stadtteil besuchen und mit Beteiligten und Planern des Projektes ins Gespräch kommen.

Dozent:in

Ullrich Hoffmann                

Anerkennung:

Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.