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Politik / Gesellschaft | Die mobile Gesellschaft sucht neue Verkehrskonzepte und Fahrzeuge
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Verkehrspolitik heute - und morgen
Die mobile Gesellschaft sucht neue Verkehrskonzepte und Fahrzeuge
Inhalt
Das Auto der Zukunft wird vermutlich klein, leicht und elektrisch sein. Wie sieht die Zukunft von Bahn und Flugzeug aus? Wie verteilt sich in Zukunft der Verkehr auf öffentliche und private Verkehrsmittel? Muss Fahrrädern, E-Scootern und Fußgängern mehr Platz eingeräumt werden? Müssen Großprojekte wie Stuttgart 21 oder die Küstenautobahn A 22 sein? Brauchen wir nicht ganz andere Mobilitätssysteme? Das Seminar will neugierig machen auf die Entwicklung der "mobilen Stadtgesellschaft". In diesem Zusammenhang werden wir uns mit verschiedenen Verkehrsszenarien und Mobilitäts-Projekten befassen. Gespräche mit Fachleuten beleuchten Hintergründe.
Dozent:in
Holger Heß-Borski                
Anerkennung:
Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.