AEVO Vorbereitungskurs als Bildungszeit + zusätzliche Stunden
Vorbereitungskurs auf die Ausbilder-Eignungsprüfung AEVO mit STARTGARANTIE
Inhalt
Ausbilder:innen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem aktualisierten Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO und AMVO nachzuweisen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen.
Sie erhalten eine Vorbereitung auf die Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. In unserer Prüfungsvorbereitung werden die Änderungen des neuen Rahmenplanes 07/2023 für die schriftlichen IHK-Prüfungen berücksichtigt.
Dieser AEV0 Prüfungsvorbereitungskurs wird als Bildungszeit mit zusätzlichen Stunden angeboten.
Zusätzliche Kosten:
Prüfungsgebühr IHK z.Zt. 250,00 € (Bremen)
Für die Prüfungstermine bei der IHK müssen Sie sich vorab über die Online-Plattform der IHK anmelden: https://apps-handelskammer-bremen.de/tibrosPP/index.jsp
Der erste Prüfungstermin nach dem Kurs ist im Februar 2025. Da die Prüfungstermine häufig schnell ausgebucht sind, melden Sie sich kurzfristig an.
Anerkennung:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes (BremBZG) vom 23. Dezember 1974, zuletzt geändert am 26.09.2017 (Brem. GBI. S.388). Sie gilt gemäß §10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (zuletzt geändert am 26.09.2017) anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Die Bildungszeit ist außerdem anerkannt nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG-VA-Nr.: B24-129876-42).