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Die Arbeitswelt befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Seit geraumer Zeit gestalten Internet und digitale Technologien die Arbeitswelt neu und damit auch die Handlungsfelder der Führung. Die Zahl der Organisationen, in denen der Anteil an der Arbeit im Homeoffice zunimmt, wächst kontinuierlich. Aber auch die Zusammenarbeit dezentral organisierter und damit virtueller Gruppen und Teams fällt in diesen Zusammenhang. Als Führungskraft sind Sie herausgefordert, über die räumliche Distanz hinweg zu führen. In diesem Seminar erkunden Sie die Voraussetzungen dafür, dass Ihr Führungserfolg auf Distanz gelingt.


Leitthemen/Leitfragen

  • Was sind die beachtenswerten Unterschiede zwischen der Führung von Angesicht zu Angesicht und virtueller Führung?
  • Welche (technischen und medialen) Rahmenbedingungen sind beachtenswert?
  • Was ist beachtenswert bei der Auswahl der Infrastruktur?
  • Wie kommt das notwendige Know-How für die Zusammenarbeit im virtuellen Raum zu den Mitarbeitern?
  • Welche besonderen Anforderungen an die Führung ergeben sich durch virtuelle Führungsfelder?
  • Wie trägt virtuelle Führung zur Leistungswirksamkeit bei, wie gibt virtuelle Führung gute Orientierung?
  • Wie führe ich wirksam zwischen Vertrauen und Kontrolle?
  • Wie gestalte ich eine Vertrauenskultur im virtuellen Raum?
  • Wie lässt sich virtuell das Wir-Gefühl gestalten?
  • Wie strukturiere ich Kommunikation im virtuellen Raum sinnvoll?
  • Regeln und virtuelle Führung - Was ist beachtenswert?
  • Virtuelle Konferenzen interaktiv gestalten - Wie mache ich das?
  • Was ist die goldene Regel für den Erfolg in der Führung auf Distanz?

Anerkennung:

Anerkennung Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes (BremBZG) vom 23. Dezember 1974, zuletzt geändert am 26.09.2017 (Brem. GBI. S.388). Sie gilt gemäß §10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (zuletzt geändert am 26.09.2017) anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.