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Start | nur für gepr. Fachwirte IHK oder gepr. Bilanzbuchhalter IHK

Inhalt

Ausbilder:innen haben für die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem aktualisierten Berufsbildungsgesetz in 2020 den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO und AMVO nachzuweisen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:


  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen und Ausbildung abschließen


Die Prüfung besteht lediglich aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist mit Ihrer erfolgreich absolvierten Prüfung zum gepr. Fachwirt:in IHK oder Bilanzbuchhalter:in IHK abgegolten. Die Prüfung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.Bitte beachten Sie, dass Sie sich selbständig von Ihrer Seite aus zur Prüfung bei der IHK anmelden müssen!


Sie erhalten die Gelegenheit, Ihre praktische Prüfung in Form einer simulierten Unterweisung oder einer Präsentation vorzuführen. Dazu erhalten Sie wertvolle Tipps und qualifiziertes Feedback von Ihrer/Ihrem Dozent:in.

Voraussetzung:

Die Prüfung zum gepr. Fachwirt o. Bilanzbuchhalter wurde erfolgreich absolviert und liegt nicht länger als 10 Jahre zurück.

Anerkennung:

Anerkennung Bremen und Niedersachsen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes (BremBZG) vom 23. Dezember 1974, zuletzt geändert am 26.09.2017 (Brem. GBI. S.388). Sie gilt gemäß §10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (zuletzt geändert am 26.09.2017) anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Die Veranstaltung ist als Bildungsurlaub außerdem anerkannt in Niedersachsen.