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Start Personal | AEVO - Abendkurs berufsbegleitend
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Inhalt

Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem aktualisierten Berufsbildungsgesetz in 2020 den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO und AMVO nachzuweisen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den 4 Handlungsfeldern:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen.


Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In unserer Prüfungsvorbereitung wird die Strukturveränderung der schriftlichen Prüfungen seit 1.1.2021 berücksichtigt.


Bitte beachten Sie, dass Sie sich selbstständig zur Prüfung bei der IHK anmelden müssen.


Da es sich hier um eine verkürzte Version der Vorbereitung zur AEVO-Prüfung handelt, wird ein gewisses Maß an Eigenstudium im Vorfeld vorausgesetzt.

Mit Hilfe der Arbeitsmappe "Handlungsfeld Ausbildung" (11. Auflage)  erarbeiten Sie sich im Vorfeld die vier Handlungsfelder zu Hause, so dass wir mit Ihnen nach einer kurzen Wiederholung der Inhalte, in der Woche intensiv an der Vorbereitung des praktischen Teils arbeiten können. Sie erhalten die Gelegenheit, Ihre praktische Prüfung in einer simulierten Prüfung zu präsentieren und erhalten Feedback von Ihrem Dozenten. Die Arbeitsmappe sowie ein Exemplar "Arbeitsgesetze" müssen vor Kursbeginn selbstständig erworben und zum 1. Kurstag mitgebracht werden.

Voraussetzung:

Bitte erarbeiten Sie sich eigenständig durch die folgende Literatur: "Handlungsfeld Ausbildung" 11. Auflage (ISBN 978-3-88264-694-8) sowie aktuelle Arbeitsgesetze.

Anerkennung:

Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.