
Raspberry Pi: Hardware programmieren mit Python
Praxisnahes Programmieren: Hardware-Interaktion mit dem Raspberry Pi und Python.
Inhalt
Der Kurs wendet sich an alle Teilnehmer:innen, die bereits Kenntnisse in Python besitzen und nun
ausprobieren wollen, wie man damit z.B. Hardware ansteuern kann.
Wie kann man Aktoren und Sensoren über Bibliotheken ansprechen? Was kann man mit den gewonnen Daten machen?
Sie erfahren ganz konkret, wie man Klopfsensor, Lichtschranke, Kamera u.v.m. nutzen kann.
Die Teilnehmer:innen lernen, die Hardware über eine GUI anzusprechen. Sie werden somit in die
vielfältige Welt des Raspberry Pi eintauchen, einem erschwinglichen Mini-Computer, der es Ihnen
ermöglicht, Ihre eigenen Elektronikprojekte zu verwirklichen.
Inhalt:
Aufbau einer GUI mit Tkinter zum Starten und Stoppen der Programme, Programmierung von
Hindernissensor, RGB LED-Modul, Aktiver Buzzer, Neigungsschalter, Drucktaster, Klopfsensor,
Kodierter Drehschalter, Lichtschranke und Kameramodul.
Zusätzlich zur Teilnahmegebühr muss jede/r Teilnehmende einen Raspberry Pi (4 Model B) +
Sensorkit mit 37 Sensoren/Aktoren inkl. Breadboard und Jumper für den Kurs anschaffen. Dazu sind
auch noch Jumper Male/Female und ein Kameramodul nötig. Bitte erst 2 Wochen vor Kursbeginn
bestellen/kaufen. (Nach Startgarantie des Kurses). Dieser Raspberry Pi dient als Grundlage des Kurses
und wird im Laufe der Bildungszeit programmiert. Die Kosten belaufen sich auf circa 87 €
Anerkennung:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.
Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.