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Inhalt

In dem zweiten Teil der Controlling-Reihe erlernen Sie den sicheren Umgang mit modernen Controlling-Tools. Sie vertiefen methodenorientiert und praxisnah Ihr vorab erworbenes Wissen. Machen Sie sich mit Themen wie der operativen und strategischen Planung vertraut sowie mit dem Finanz- und Investitionscontrolling. Die erlernten Kenntnisse helfen Ihnen, solide Messdaten für die Planungs- und Kontrollfunktion zu erhalten, die wiederum für den Aufbau eines Frühwarnsystems und Risikomanagements notwendig sind.


Inhalte (Änderungen vorbehalten):

Operatives Controlling

  • Organisation von Aufbau und Ablauf
  • Budgetierung
  • Ergebnis- und Finanzplanung
  • Integrierte Bestands-, Erfolgs- und Liquiditätsplanung
  • Finanzwirtschaftliche Kennzahlen
  • Finanzwirtschaftlicher Cashflow
  • Bewegungsbilanz
  • Erfolgswirtschaftliche Kennzahlen
  • Kosten- und Leistungsrechnung


Strategisches Controlling

  • Formulierung von Strategien
  • Implementierung der Strategien mit der
  • Balanced Scorecard
  • wertorientierte Strategiebeurteilung
  • aktuelle Ansätze des Wertmanagement
  • Finanz- und Investitionscontrolling


Bestandteile des Finanz- und Investitionscontrolling

  • Finanzplanung und –kontrolle
  • Investitionscontrolling
  • dynamische und statische Vorgänge der Investitionsrechnung
  • spezielle Vorgänge des Investitionscontrolling
  • Ablauforganisatorische Tools im Investitionscontrolling

Anerkennung:

Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.