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Inhalt

Die Arbeitswelt ändert sich, und dies spätestens seit Beginn der Pandemie tiefgreifend und in einem ungeheuren Tempo. Digitales Arbeiten, was lange nicht möglich schien, gelingt plötzlich über Nacht. Doch mit den Veränderungen der Arbeitswelt und den Anforderungen, die die Transformation stellt, treten auch neue Herausforderungen auf den Plan. Remote Teamwork bezeichnet die Zusammenarbeit in einem diversifizierten und dezentralen Team. Hierbei kommen die Teammitglieder an unterschiedlichen Orten zusammen. Ob vom Heimarbeitsplatz oder von Büroräumen irgendwo auf der Welt im virtuellen Raum muss die Zusammenarbeit erfolgreich gestalte werden. Was braucht es, damit das, was wir Remote Teamwork nennen, gelingt?


Zielgruppe:

Sie leiten ein Remote Team oder wollen dies in naher Zukunft tun? Sie wirken in einem Remote Team mit? Sie wollen sich im Remote Team gut positionieren und die Teamarbeit positiv unterstützen? Dann finden Sie in diesem Seminar nützliche Hinweise.


Inhalte:

  • Wozu Remote Teamwork - Wann macht es Sinn, wann nicht?
  • Was sind die Herausforderungen von Remote Teamwork?
  • Was sind die Rahmenbedingungen für das Gelingen von Remote Teamwork?
  • Welche Anforderungen werden an die Führung gestellt?
  • Die Technik - nützliche Hardware für Remote Teamwork.
  • Die Tools - nützliche Software für Remote Teamwork.
  • Wertvolle Tipps und Ideen aus den Erfahrungen mit dem Remote Teamalltag.

Anerkennung:

Bildungszeit Bremen:
Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert am 05.01.2021. Sie gilt gemäß § 10 Abs. 2 des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt, da der Veranstalter als förderungsberechtigte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020, anerkannt ist.

Nach Maßgabe des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist der/dem Antragstellenden bei Vorlage dieser Bescheinigung Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Ablehnung ist nach § 7 Abs. 2 des Bildungszeitgesetzes nur möglich, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.